Bayerische Verfassung
mit den Artikeln 125 und 126
Bayerische Verfassung
(Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998)
ART. 125
(1) Kinder sind das köstlichste Gut eines Volkes. Sie
haben Anspruch auf Entwicklung zu selbstbestimmungsfähigen und
verantwortungsfähigen Persönlichkeiten. Jede Mutter hat
Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates.
(2) Die Reinhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist gemeinsame Aufgabe des Staates und der Gemeinden.
(3) Kinderreiche Familien haben Anspruch auf angemessene Fürsorge, insbesondere auf gesunde Wohnungen.
ART. 126
(1) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste
Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen
Tüchtigkeit zu erziehen. Sie sind darin durch Staat und
Gemeinden zu unterstützen. In persönlichen Erziehungsfragen
gibt der Wille der Eltern den Ausschlag.
(2) Uneheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder.
(3) Kinder und Jugendliche sind durch staatliche und gemeindliche Maßnahmen und Einrichtungen gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung und gegen Misshandlung zu schützen. Fürsorgeerziehung ist nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig.