Datenschutz Kinder- und Jugendhilfe
Welche Vorschriften finden Anwendung?
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Träger der öffentlichen Jugendhilfe finden die für sie maßgeblichen Vorschriften insbesondere in den Sozialgesetzbüchern I, VIII und X sowie im Landesdatenschutzgesetz. Die Vorschriften des SGB X sind immer dann anzuwenden, wenn das SGB VIII keine abweichenden Regelungen beinhaltet.
Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Erhebung und Verwendung in entsprechender Weise gewährleistet ist (§ 61 Abs. 3 SGB VIII). Der Träger der freien Jugendhilfe muss daher wie ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Vorschriften zum Sozialdatenschutz beachten. Der öffentliche Träger hat insoweit eine Garantenstellung. Erfüllt ein Träger der freien Jugendhilfe eine Aufgabe für einen öffentlichen Träger oder erhält er von diesem Daten, so rückt er damit in die datenschutzrechtliche Stellung des Trägers der öffentliche Jugendhilfe (so Kunkel im GK-SGB VIII). Es ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Vorschriften zum Sozialdatenschutz "eins zu eins" auf freie Träger der Jugendhilfe übertragen werden können.
Wird ein freier Träger der Jugendhilfe autonom tätig, erhält dieser also weder Daten noch einen Auftrag vom öffentlichen Träger, so finden die Vorschriften zum Sozialdatenschutz keine Anwendung. Es gelten insoweit die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Unabhängig davon, ob ein Mitarbeiter bei einem Träger der öffentlichen oder der privaten Jugendhilfe tätig ist, muss jeder einzelne Mitarbeiter die strafrechtliche Schweigepflicht (besser bekannt als ärztliche Schweigepflicht) beachten, wenn er einer der in § 203 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) genannten Berufsgruppen angehört (Jugendberater, staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen).
Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur
Informationsweitergabe an das Jugendamt
Mit dem Bundeskinderschutzgesetz wurde eine
Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger (z.B. Ärzte oder
Psychologen) hinsichtlich der Weitergabe von Informationen an
Jugendämter geschaffen. Das schützt einerseits die enge
Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient und schlägt
andererseits die Brücke zum Jugendamt. Darüber hinaus regelt das
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz
(KKG) im
§ 4 die Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger
bei einer Kindeswohlgefährdung.