Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz
Kooperation und gegenseitige Information im Kinderschutz
Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) ist am 01.01.2012 trat das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz - KKG in Kraft. Es steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bundeskinderschutzgesetz und regelt die Zusammenarbeit sowie die Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung. Kernstück des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) ist das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG).
Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen besteht durch das KKG eine Pflicht zur Einbindung des Jugendamtes oder anderer Stellen (Polizei).
Im KKG wurde im § 4 Abs. 2 ein Anspruch auf Beratung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ bzgl. Gefährdungseinschätzung für Berufsgeheimnisträger unter Angabe pseudonymisierter Daten eingeführt. Die Möglichkeit zur Beratung, auch bei Ihnen vor Ort, besteht über die KoKi der Stadt Hof.