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KoKi - Netzwerk Frühe Kindheit
Annika Schlegel
1. Stock, Zimmer 10 
Klosterstr. 23
95028 Hof

  +49 (0)9281 815 1271
 +49 (0)9281 815 1299 
   annika.schlegel@stadt-hof.de   
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Öffnungszeiten

Montag - Freitag 8 - 11:45 Uhr
Montag und Donnerstag 14 - 16 Uhr
sowie nach Vereinbarung

 

Flyer

Mit unserem KoKi-Flyer sowie unserem KoKi-Einleger stelllen wir Ihnen unsere Arbeit mit wenigen Worten vor. Bei Fragen und Wünschen nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

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Beistand-, Pfleg- und Amtsvormundschaft

Aufgaben und Tätigkeitsschwerpunkte

Für betreuende Elternteile und deren Kinder, welche in der Stadt Hof ihren Wohnsitz haben, bietet der Fachbereich Jugend und Soziales u.a. folgende Unterstützungsmöglichkeiten an:

Beistandschaft:
Sorgeberechtigte betreuende Elternteile können schriftlich eine Beistandschaft beantragen. Im Rahmen der Beistandschaft vertritt das Amt für Jugend und Familie das minderjährige Kind gesetzlich bei der Feststellung der Vaterschaft und/oder bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes. Auch besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Unterhaltszahlungen über das Amt für Jugend und Familie abzuwickeln. Durch die Beistandschaft wird das elterliche Sorgerecht nicht eingeschränkt. Sie kann jederzeit schriftlich aufgehoben werden.

Vormundschaft und Pflegschaft:
Das Jugendamt wird u.a. Vormund eines Kindes:

  • wenn der alleinsorgeberechtigte Elternteil minderjährig ist und daher sein Kind nicht vertreten kann
  • wenn die elterliche Sorge eines Elternteils wegen der Einwilligung in eine Adoption ruht
  • wenn das Amt für Jugend und Soziales vom Familien- oder Vormundschaftsgericht zum Vormund bestellt wird

Das Jugendamt wird Pfleger eines Kindes, wenn es vom Familien- oder Vormundschaftsgericht dazu bestellt wird.

Beratung und Unterstützung:
Das Jugendamt berät und unterstützt alleinerziehende Elternteile und volljährige Unterhaltsberechtigte (bis 21 Jahre) auf Anfrage u.a. bei folgenden Angelegenheiten:

  • Unterhaltsansprüche eines Kindes oder jungen Volljährigen
  • Vaterschaftsfeststellung
  • Grundfragen zum Personensorgerecht

Nachweis der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter:
Die Mutter, welche bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet war, kann vom Jugendamt unter Angabe des Geburtsortes sowie des Geburtsnamens des Kindes eine schriftliche Auskunft über ihr alleiniges Sorgerecht verlangen, sofern keine übereinstimmende Sorgeerklärung abgegeben wurde und zwischenzeitlich keine Eheschließung mit dem Vater des Kindes erfolgte.