Gefährdungseinschätzung
Umgang und Ablauf bei Gefährdungssitutionen
Sie arbeiten mit Kindern und Jugendlichen zusammen und haben das Gefühl, dass es einem Kind oder Jugendlichen nicht gut geht?
§ 8b Abs. 1 SGB VIII: Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
„(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft."
Jeder, der hauptberuflich oder nebenamtlich auf Honorarbasis mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, kann sich bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung kostenfrei beraten lassen. Für diese Beratungen gibt es insoweit erfahrene Fachkräfte. Diese sind auf Kindeswohlgefährdungen spezialisiert und haben viel praktische Erfahrung darin, Gefahren für das Kindeswohl zu beurteilen und Sie zu beraten, was als nächstes zu tun ist.
Die angesprochene Fachkraft kann beim Jugendamt oder bei einer anderen Stelle, in Hof z.B. bei der Psychologischen Beratungsstelle, tätig sein. Wenn sie beim Jugendamt arbeitet, bedeutet das nicht, dass Sie mit Ihrer Anfrage bereits das Jugendamt über einen Fall informieren. Denn Sie müssen keine persönlichen Daten, wie Namen, Alter oder Herkunft des Kindes, angeben.
- In der Beratung geht es um die Beurteilung von Anzeichen und um die Frage, ob eine Gefährdung vorliegen könnte oder nicht
- Die Beratung erfolgt mit anonymisierten Daten
- Wir erarbeiten mit Ihnen gemeinsam konkrete Handlungsempfehlungen, sodass Sie in der weiteren Arbeit mit den Betroffenen gestärkt sind
- Das bringt Ihnen Handlungssicherheit - häufig sind nämlich die Anhaltspunkte für eine Gefährdung nicht eindeutig
- Wir können Ihnen keine Vorschriften machen; wir können Ihnen aber auch nicht die Verantwortung abnehmen; Sie entscheiden am Ende selbst über das weitere Vorgehen!
- Bitte bedenken Sie, dass eine gewinnbringende Beratung Zeit benötigt und nicht innerhalb von 10 Minuten am Telefon statt finden kann
Bitte beachten Sie die Teamberatung und die Einbeziehung
der Insoweit erfahrenen Fachkraft
Ein Verdacht auf
Kindeswohlgefährdung ist zunächst immer erst intern im Team
oder Kollegium zu besprechen, damit verschiedene Meinungen
eingeholt werden können. Weiterer professionller Rat und
Unterstützung kann im Rahmen der anonymen Fallberatung über die
Insoweit erfahrene Fachkraft eingeholt werden. Bei
einer Konkretisierung der Gefährdung, hier mit schriftlicher
Dokumentation der Verfahrensschritte, sollte dann unverzüglich mit
dem Jugendamt persönlich in Kontakt getreten werden.
Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB
Das Handbuch "Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)" dient der Information und Unterstützung von Fachkräften, die sich mit Fragen von Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB auseinander setzen. Hierfür wurde der verfügbare Forschungsstand seitens der Deutschen Jugendinstituts München (dji) umfassend aufbereitet.
Neben grundlegenden Begrifflichkeiten im Themenfeld und den unterschiedlichen Aspekten von Kindeswohlgefährdung werden Konsequenzen für das Handeln in der Sozialen Arbeit und Hinweise zum Umgang mit Belastungen für Fachkräfte im Allgemeinen Sozialen Dienst erörtert. Konkrete Hinweise, die die Einschätzungs- und Handlungssicherheit in der Praxis erhöhen, bilden einen Schwerpunkt des Handbuches.
Das Handbuch ist auch für Fachkräfte aus dem Bereich Frühe Hilfen geeignet und enthält zahlreiche Prüf- und Einschätzungsbögen. Neben allgemeinen Melde- und Prüfbögen, Prüfbögen sogenannter „Risikobereiche“ sind verschiedene Prüfbögen zur „Erziehungsfähigkeit der Eltern (Sorgeberechtigten)“ im Handbuch enthalten.